1. Geltungsbereich
Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Wahtari GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“) liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde.
Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Kunden (bzw. nachfolgend auch „Auftraggeber“)
gelten diese AGB als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung bedarf.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des
Vertrages mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und anzupassen, wenn
dies aus einem zwingenden Grund, wie etwa zwingenden betrieblichen
Gründen, der Änderung von Gesetzen oder der Rechtsprechung erforderlich
wird, oder wenn ausschließlich neue Leistungen des Auftragnehmers (wie
z.B. die Ausweitung des Angebotes durch die Bereitstellung weiterer
Dienste) eingeführt werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die
geänderten Bedingungen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform
übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens
besonders hinweisen. Zugleich wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber
eine angemessene, mindestens vier (4) Wochen lange Frist für die
Erklärung einräumen, ob er den geänderten Bedingungen widerspricht.
Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in
Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch, so gelten die geänderten
Bedingungen als vereinbart. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei
Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht,
die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen.
Dieses Änderungsrecht umfasst nicht den vertraglich vereinbarten Preis
oder eine andere wesentliche Bedingung in Bezug auf Art, Format,
Qualität oder Menge von weiterzugebenden Daten i. S. d. Verordnung (EU)
2023/2854 (nachfolgend auch „Data Act“).
Abweichende
Bedingungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen der
Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.
Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, insbesondere
in Prospekten, Leistungsbeschreibungen oder dem Auftraggeber
überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird oder diese ausdrücklich mit den AGB
verbunden mindestens in Textform vom Auftragnehmer übergeben werden. In
diesem Fall sind sie integraler Bestandteil des Vertrages.
Für
den Fall, dass zu liefernde Produkte des Auftragnehmers KI-gestützte
Software zur kameragestützten Qualitätskontrolle (nachfolgend die „SOFTWARE“)
enthalten, erkennt der Auftraggeber an, dass sich der Funktionsumfang
der SOFTWARE verbindlich und abschließend aus der zwischen den Parteien
vereinbarten Leistungsbeschreibung ergibt. Ferner erkennt der
Auftraggeber an, dass es sich bei den Entscheidungen der SOFTWARE
(nachfolgend die „Predictions“)
für den jeweiligen Anwendungsfall lediglich um Annahmen handelt, die
aufgrund von Wahrscheinlichkeiten getroffen wurden und deren Qualität
insbesondere von der Qualität der vom Auftraggeber eingespeisten
Datenpunkte abhängt.
Zu dem
vertragsgegenständlichen Leistungsumfang der SOFTWARE zählt daher
explizit nicht die Richtigkeit der Predictions. Der Einsatz der SOFTWARE
kann eine menschliche Entscheidung nicht ersetzen.
Wird
dem Auftraggeber neben dem Kaufangebot ein Finanzierungsangebot
unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der
Übernahme der Finanzierung durch den beteiligten Finanzierenden. Lehnt
dieser den Antrag des Auftraggebers ab, bleibt es dem Auftragnehmer auch
ohne Begründung überlassen, vom Angebot bzw. Auftrag zurückzutreten
oder auf die Erfüllung durch den Auftraggeber zu bestehen.
3. Liefer- und Leistungszeit
Bei
einer vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch
einen Vorlieferanten ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In
diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten
Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
Liefertermine
oder -fristen sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, die
Vertragsparteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart.
Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen
durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von
Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an
Material, Energie, Transportmöglichkeiten, Pandemien, behördliche
Eingriffe) und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem
Auftragnehmer die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder
deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Auftragnehmer die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter
Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen
Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.
Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls
der Auftragnehmer den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen
Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in
Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene
Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig
bestimmt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher
Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Bei
Nichtabholung einer vom Auftraggeber abzuholenden Ware oder bei
verweigerter Annahme ist der Auftragnehmer berechtigt, nach einmaliger
schriftlicher Aufforderung zur Abholung mit angemessener Frist die
Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 10 %
des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag kann höher oder
niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder
niedrigeren Schaden nachweist.
4. Gefahrübergang
Bei
der Lieferung von Waren erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers, d.h. die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben ist.
Dies gilt im Übrigen auch unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt.
Ist
die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Anlieferung, Abnahme
Beim
Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere
Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude
verursacht werden, sind gesondert zu berechnen. Von Seiten des
Auftragnehmers erfolgen keine Transporte über das Erdgeschoß hinaus.
Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm
beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und
Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
Die
Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teillieferungen- oder Teilleistungen.
6. Gewährleistung
Ist
die Lieferung oder Leistung mangelhaft, so kann der Auftragnehmer
nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist
zweimalig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der
Auftraggeber ist berechtigt, anstelle der Minderung auch
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Im Übrigen richten sich
die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an der Kaufsache nach den
gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit
zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
Der
Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Durchführung der
vertraglichen Leistung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich
mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Den Auftraggeber als Kaufmann
betreffende Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben
hiervon unberührt.
Die
mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem
Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den
Auftragnehmer bereit zu halten. Die Beseitigung des Mangels sowie
jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw.
Leistungen durch andere als den Auftragnehmer sowie ein Verstoß gegen
die vorstehenden Verpflichtungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch
gegenüber dem Auftragnehmer aus.
Der
Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der
Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art
üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten
kann. Für vom Auftragnehmer gelieferte Software bedeutet vereinbarte
Beschaffenheit, dass die Software der vereinbarten
Leistungsbeschreibung(en) entspricht.
Mängelansprüche
bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei
Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung
entstehen. Werden vom Auftraggeber unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche.
Im
Übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem
Auftraggeber überreichten Bedienungs- und Montageanleitungen nicht
nachweisbar eingehalten worden sind. Schadensersatzansprüche nach dem
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben
unberührt.
Die Abtretung von
Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Verkauft der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware an
Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw.
vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf den Auftragnehmer zu
verweisen.
Mängelrügen berühren
die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre
Berechtigung ist durch den Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt. Erwirbt der Auftraggeber in einem Vertrag
mehrere Geräte oder erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird
mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein Anspruch auf Minderung
oder Rücktritt grundsätzlich nur für das einzelne, von Mängeln
betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte oder das gesamte System
besteht, es sei denn, die Geräte sind alle zusammengehörend verkauft
worden und das mangelhafte Geräte kann nicht ohne Nachteil für den
Auftraggeber von den übrigen getrennt werden.
Für
den Fall, dass der Auftraggeber ein System untereinander vernetzter
Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur geeignete (netzwerkfähige)
Software entsprechend den Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen.
Andernfalls stellt er den Auftragnehmer von der Gewährleistung frei.
Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer die
Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung protokollieren und bei
sich speichern kann.
7. Haftung
Der
Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aufgrund von
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen, schuldhafter Verletzung
von Körper, Leben und/oder Gesundheit, bei Verletzung einer
ausdrücklich als „Garantie“ zu bezeichnender Garantie, und im Falle
zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
In
anderen als den in vorstehendem Absatz beschriebenen Fällen ist die
Haftung des Auftragnehmers für die einfach fahrlässige Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des
Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber
daher regelmäßig vertrauen darf, beschränkt auf die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die
Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren und
vertragstypischen Schäden ist summenmäßig begrenzt auf das 1,5 fache des
brutto Kaufpreises der jeweiligen einzelnen Kaufsache.
In allen übrigen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für einfache Fahrlässigkeit.
Die
vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten von Organen,
Mitarbeitern, Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis
zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält
sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der
Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken,
nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die
vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber
unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall
werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der
Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten; übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen
Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der
Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch
ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in
Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den
Auftragnehmer ab.
Verarbeitung
oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer
als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum
des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber
verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich.
Bei
Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die
Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-)
Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
benachrichtigen.
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der
Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den
Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Eigentums-
und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige
Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
9. Regelungen zur Nutzung von Daten durch den Auftragnehmer
9.1 Generierung von Daten
Der
Auftraggeber erkennt an, dass durch die Nutzung der vom Auftragnehmer
bereitgestellten Produkte und Services (einschließlich der SOFTWARE)
Daten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Data Act (nachfolgend „DATEN“) generiert
und/oder gespeichert werden können. Hinsichtlich der Nutzung von DATEN
durch den Auftragnehmer vereinbaren die Parteien das Folgende:
9.2 Vereinbarte Nutzung nicht personenbezogener DATEN durch den Auftragnehmer
9.2.1
Der Auftragnehmer erhält an sämtlichen DATEN, die nicht
personenbezogene Daten sind, ein dauerhaftes, kostenloses, räumlich und
inhaltlich unbeschränktes, im Rahmen der Ziffer 9.3 unterlizenzierbares
Recht, die DATEN für eigene betriebliche Zwecke vollumfänglich zu
nutzen. Dies beinhaltet insbesondere die Nutzung,
(a) zur Erfüllung von Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Aktivitäten im Zusammenhang mit solchen Vereinbarungen;
(b)
zur Bereitstellung von Support, Gewährleistung, Garantie oder ähnlichen
Dienstleistungen oder zur Bewertung von Ansprüchen des Auftraggebers,
des Auftragnehmers oder Dritter (z. B. in Bezug auf Fehlfunktionen des
Produkts) im Zusammenhang mit dem Produkt oder der zugehörigen
Dienstleistung;
(c) zur
Überwachung und Aufrechterhaltung der Funktion, Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Produkts oder der damit verbundenen Dienstleistung
und Sicherstellung der Qualitätskontrolle;
(d)
zur Verbesserung der Funktionsweise und Weiterentwicklung aller vom
Auftragnehmer angebotenen Produkte oder damit verbundenen
Dienstleistungen;
(e) zur
Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, einschließlich
Lösungen für oder durch künstliche Intelligenz (KI), durch den
Auftragnehmer, durch Dritte, die im Namen des Auftragnehmers handeln, in
Zusammenarbeit mit anderen Parteien oder durch Zweckgesellschaften (z.
B. Joint Ventures);
(f) zur
Aggregation dieser DATEN mit anderen Daten oder Erstellung abgeleiteter
Daten für jeden rechtmäßigen Zweck, einschließlich mit dem Ziel, solche
aggregierten oder abgeleiteten Daten an Dritte zu verkaufen oder
anderweitig zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, dass diese Daten
keine Identifizierung der spezifischen DATEN ermöglichen, die vom
verbundenen Produkt an den Auftragnehmer übermittelt wurden, oder dass
Dritte diese DATEN nicht aus dem Datensatz ableiten können.
9.2.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die DATEN nicht zu verwenden, um
Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte und die
Produktionsmethoden des Auftraggebers oder über die Nutzung des Produkts
oder der damit verbundenen Dienstleistung durch den Auftraggeber in
einer anderen Weise zu gewinnen, die die wirtschaftliche Position des
Auftraggebers auf den Märkten, auf denen er tätig ist, beeinträchtigen
könnte. Der Auftragnehmer wird die DATEN, insbesondere solcher die
Geschäftsgeheimnisse, sensible Geschäftsdaten oder durch Rechte des
geistigen Eigentums geschützte Informationen des Auftraggebers
enthalten, nicht in einer Weise nutzen, die den berechtigten Interessen
des Auftraggebers erheblich schadet.
9.3 Weitergabe nicht personenbezogener Daten an Dritte und Nutzung von Verarbeitungsdiensten
9.3.1 Der Auftragnehmer kann die DATEN, bei denen es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, an Dritte weitergeben, wenn:
(a) die Daten von Dritten ausschließlich für die folgenden Zwecke verwendet werden:
i) zur Unterstützung des Auftragnehmers bei der Erreichung der gemäß Ziffer 9.2 zulässigen Zwecke;
ii) in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer oder über Zweckgesellschaften die gemäß Ziffer 9.2 zulässigen Zwecke zu erreichen;
und
(b) Der Auftragnehmer verpflichtet den Dritten vertraglich:
i)
die DATEN nicht für Zwecke oder in einer Weise zu verwenden, die über
die gemäß vorstehender Klausel 9.3.1 (a) zulässige Verwendung
hinausgehen;
ii) die Regelungen der Ziffer 9.2.2 einzuhalten; und
iii)
diese Daten nicht weiterzugeben, es sei denn, der Auftraggeber erteilt
seine allgemeine oder spezifische Zustimmung zu einer solchen Weitergabe
oder die Weitergabe der Daten ist im Interesse des Auftraggebers
erforderlich, um diesen Vertrag oder einen Vertrag zwischen dem Dritten
und dem Auftraggeber zu erfüllen.
9.3.2
Der Auftragnehmer kann jederzeit Verarbeitungsdienste, z. B.
Cloud-Computing-Dienste (einschließlich Infrastructure as a Service,
Platform as a Service und Software as a Service), Hosting-Dienste oder
ähnliche Dienste, in Anspruch nehmen, um die in Ziffer 9.2 vereinbarten
Zwecke zu erreichen. Die Dritten können solche Dienste ebenfalls in
Anspruch nehmen, um die in Ziffer 9.3.1 (a) vereinbarten Zwecke zu
erreichen.
9.4 Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer
Der
Auftragnehmer kann personenbezogene Daten auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), BDSG und anderer anwendbarer Gesetze
zum Datenschutz sowie unter den darin festgelegten Bedingungen
verwenden, an Dritte weitergeben oder anderweitig verarbeiten.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
Die
Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Liefer- und Transportkosten werden ggf. gesondert berechnet.
Bei
Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier
Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer
berechtigt, in Verhandlungen über neue Preisvereinbarungen einzutreten.
Alle
Leistungen, auch Teilleistungen, sind - sofern nichts anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist - innerhalb von 14 Tagen nach
ihrer Erbringung bzw. Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Vertragsabschluss eine
Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten.
Der
Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit
rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen
berechtigt.
Wesentliche
Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen
den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
Falls der
Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist
der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
11. Verjährungsfristen
Ansprüche
des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware sind bei Verkauf
gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Beim Kauf neuer Sachen verjähren
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln innerhalb von zwölf Monaten
nach Entstehung, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig
verschwiegen. Die gesetzliche Verjährungsfrist für
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleibt unberührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Sind
die Parteien Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als Erfüllungsort für
Zahlung und Lieferung sowie als Gerichtsstand der Firmensitz des
Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den
Auftraggeber auch an dessen Firmensitz zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
13. Änderungen und Nebenabreden
Ergänzungen,
Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform; das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses
Schriftformerfordernis. Der Vorrang von individuellen Vertragsabreden
zwischen den Parteien nach Vertragsschluss bleibt davon unberührt.
14. Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden oder sollte sich in den Bedingungen eine Lücke befinden, so
wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die
Parteien trifft bei Unwirksamkeit einer Bestimmung die Pflicht, an der
Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahekommender wirtschaftlicher Erfolg rechtswirksam
erzielt wird.